Hallo,
angenommen ein Bauherr würde einen Architekt der für die Leistungsphasen 1-8 beauftragt wurde wegen eines Mangels der aus einer mangelhaften Bauüberwachung herrührt in Anspruch nehmen wollen.
Wäre der Bauherr dazu verpflichtet zunächst die Handwerksfirma mit Fristsetzung zur Mangelbeseitigung anzuschreiben oder könnte der Bauherr auch gleich den Architekt unter Fristsetzung anschreiben und anschließend rechtliche Schritte gegen den Architekt einleiten ohne zuvor die Handwerksfirma mit angemessener Frist angeschrieben zu haben.
Die eigentliche Frage wäre ob die Aufforderung zur Mangelbeseitigung gegenüber der Handwerksfirma Voraussetzung dafür wäre um nicht auf die Rechtsverfolgungskosten gegenüber dem Architekten sitzen zu bleiben.
Zur Frage wann so ein vorgehen in Betracht kommen könnte: zum Beispiel wenn die Ansprüche gegen den Architekt andernfalls kurzfristig zu verjähren drohen würden.
Gruß
Darius
angenommen ein Bauherr würde einen Architekt der für die Leistungsphasen 1-8 beauftragt wurde wegen eines Mangels der aus einer mangelhaften Bauüberwachung herrührt in Anspruch nehmen wollen.
Wäre der Bauherr dazu verpflichtet zunächst die Handwerksfirma mit Fristsetzung zur Mangelbeseitigung anzuschreiben oder könnte der Bauherr auch gleich den Architekt unter Fristsetzung anschreiben und anschließend rechtliche Schritte gegen den Architekt einleiten ohne zuvor die Handwerksfirma mit angemessener Frist angeschrieben zu haben.
Die eigentliche Frage wäre ob die Aufforderung zur Mangelbeseitigung gegenüber der Handwerksfirma Voraussetzung dafür wäre um nicht auf die Rechtsverfolgungskosten gegenüber dem Architekten sitzen zu bleiben.
Zur Frage wann so ein vorgehen in Betracht kommen könnte: zum Beispiel wenn die Ansprüche gegen den Architekt andernfalls kurzfristig zu verjähren drohen würden.
Gruß
Darius
Vor Inanspruchnahme von Architekt Handwerker anschreiben Pflicht?
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