Hallo,
wir haben in unserem (GÜ-)Vertrag folgendes vereinbart:
13. Sicherheitsleistung
- wird vereinbart für Vertragserfüllung
- wird vereinbart in Höhe von 5 % der Bruttoabrechnungssumme für die Sicherstellung der Gewährleistung einschl. Schadensersatz und die Erstattung von Überzahlungen durch Bürgschaft
Es handelt sich um einen Mustervertrag der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz. BGB, nix VOB.
Gestern kam nach Fertigstellung der Bodenplatte die erste Abschlagsrechnung (i.H.v. 6,6% der Bausumme).
Ich bin bisher davon ausgegangen wir bekommen vorher noch eine Bürgschaftsurkunde, denn es war besprochen, dass es eine Bürgschaft auf erstes Anfordern einer Versicherung wird, die mir aber entfallen ist.
Daher habe ich den GÜ um die Bürgschaftsurkunde gebeten. Als Antwort bekam ich, dass die Bürgschaft für die Sicherstellung der Gewährleistungsansprüche da sein und mit der Schlussrate übergeben wird.
Da unser Zahlungsplan wohl relativ fair ist, habe ich keine Angst vor großen Überzahlungen. Aber im Worst-Case, heißt z.B. Insolvenz + kapitale Mängel könnte man doch wohl mit einem dicken Minus rausgehen.
Wir haben uns dann ein wenig eingelesen und sind auf §632a BGB gestoßen:
(3) Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand, ist dem Besteller bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 vom Hundert des Vergütungsanspruchs zu leisten. Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge von Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages um mehr als 10 vom Hundert, ist dem Besteller bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 vom Hundert des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten. Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass der Besteller die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhält.
(4) Sicherheiten nach dieser Vorschrift können auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.
Soll/darf ich jetzt 5% der Bausumme zusätzlich einbehalten, also einfach mit der ersten Abschlagszahlung verrechnen?
Über sowas haben wir mit dem GÜ nie gesprochen.
wir haben in unserem (GÜ-)Vertrag folgendes vereinbart:
Zitat:
13. Sicherheitsleistung
- wird vereinbart für Vertragserfüllung
- wird vereinbart in Höhe von 5 % der Bruttoabrechnungssumme für die Sicherstellung der Gewährleistung einschl. Schadensersatz und die Erstattung von Überzahlungen durch Bürgschaft
Gestern kam nach Fertigstellung der Bodenplatte die erste Abschlagsrechnung (i.H.v. 6,6% der Bausumme).
Ich bin bisher davon ausgegangen wir bekommen vorher noch eine Bürgschaftsurkunde, denn es war besprochen, dass es eine Bürgschaft auf erstes Anfordern einer Versicherung wird, die mir aber entfallen ist.
Daher habe ich den GÜ um die Bürgschaftsurkunde gebeten. Als Antwort bekam ich, dass die Bürgschaft für die Sicherstellung der Gewährleistungsansprüche da sein und mit der Schlussrate übergeben wird.
Da unser Zahlungsplan wohl relativ fair ist, habe ich keine Angst vor großen Überzahlungen. Aber im Worst-Case, heißt z.B. Insolvenz + kapitale Mängel könnte man doch wohl mit einem dicken Minus rausgehen.
Wir haben uns dann ein wenig eingelesen und sind auf §632a BGB gestoßen:
Zitat:
(3) Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand, ist dem Besteller bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 vom Hundert des Vergütungsanspruchs zu leisten. Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge von Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages um mehr als 10 vom Hundert, ist dem Besteller bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 vom Hundert des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten. Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass der Besteller die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhält.
(4) Sicherheiten nach dieser Vorschrift können auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.
Über sowas haben wir mit dem GÜ nie gesprochen.
Sicherheitsleistung erst ab Gewährleistung
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