Wir stehen in Verhandlungen um einen Altbau, dessen Außenwand (Giebelseite) zur Südost-Seite nur 2m Abstandsfläche zum Nachbargrundstück hat. Wir würden das Haus nur nehmen, wenn wir es um einen Anbau im Südwesten erweitern können. Dieser ist laut Bauamt genehmigungsfähig, sofern die 3m Grenzabstand eingehalten werden. Allerdings enstünden durch den Anbau Belichtungsprobleme im "verlängerten" Raum. Daher müsste dort ein neues Fenster hin (laut Statiker, der bei Besichtigung als SV dabei war, statisch völlig unproblematisch).
Nachbarrechtlich ist das wohl in Sachen Abstandsfläche unproblematisch, sofern das Fenster feststehend ist und undurchsichtiges (z.B. gefrostetes) Glas hat, oder die Brüstung mind. 1,80m hoch liegt. Das Bauamt sagt aber, da darf kein Fenster rein. Argumentation: Ich könnte das ja später einfach gegen ein normales Fenster tauschen. Der Argumentation kann ich nicht folgen, man kann ja nicht prophylaktisch etwas verbieten, nur weil später eine völlig neue Handlung erleichtert werden könnte, die erst dann zu einem rechtswidrigen Zustand führt.
Das Nachbargebäude steht übrigens 3,4m von der Grundstücksgrenze entfernt und hat auf der uns zugewandten Seite im EG nur die Haustüre. Im OG haben zudem sowohl das Nachbargebäude, als auch "unseres" je 2 Fenster in den einander zugewandten Giebeln. Also existieren sogar bereits 2 Fenster innerhalb der Abstandsfläche, die nur um ein drittes erweitert würden.
Aus der LBauO Rheinland-Pfalz werde ich nicht schlau, bzw. interpretiere sie eher pessimistisch. Gibt es dort oder in anderen Rechtsgrundlagen bzw. in der Rechtsprechung Argumente, die man dem Bauamt vortragen könnte mit Ziel einer Ausnahmegenehmigung?
Den künftigen Nachbarn will ich hier vorerst nicht um seine Erlaubnis für eine Ausnahme bitten, da ich sein Entgegenkommen bereits wegen anderer Dinge strapazieren muss (daher auch die Bereitschaft zum undurchsichtigen Glas).
Nachbarrechtlich ist das wohl in Sachen Abstandsfläche unproblematisch, sofern das Fenster feststehend ist und undurchsichtiges (z.B. gefrostetes) Glas hat, oder die Brüstung mind. 1,80m hoch liegt. Das Bauamt sagt aber, da darf kein Fenster rein. Argumentation: Ich könnte das ja später einfach gegen ein normales Fenster tauschen. Der Argumentation kann ich nicht folgen, man kann ja nicht prophylaktisch etwas verbieten, nur weil später eine völlig neue Handlung erleichtert werden könnte, die erst dann zu einem rechtswidrigen Zustand führt.
Das Nachbargebäude steht übrigens 3,4m von der Grundstücksgrenze entfernt und hat auf der uns zugewandten Seite im EG nur die Haustüre. Im OG haben zudem sowohl das Nachbargebäude, als auch "unseres" je 2 Fenster in den einander zugewandten Giebeln. Also existieren sogar bereits 2 Fenster innerhalb der Abstandsfläche, die nur um ein drittes erweitert würden.
Aus der LBauO Rheinland-Pfalz werde ich nicht schlau, bzw. interpretiere sie eher pessimistisch. Gibt es dort oder in anderen Rechtsgrundlagen bzw. in der Rechtsprechung Argumente, die man dem Bauamt vortragen könnte mit Ziel einer Ausnahmegenehmigung?
Den künftigen Nachbarn will ich hier vorerst nicht um seine Erlaubnis für eine Ausnahme bitten, da ich sein Entgegenkommen bereits wegen anderer Dinge strapazieren muss (daher auch die Bereitschaft zum undurchsichtigen Glas).
RLP: neues Fenster Bestandsgebäude 2m Grenzabstand
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