Hallo zusammen,
ich habe einen Frage zu der folgenden Konstellation:
Der Bauherr wird von seinem Vertragspartner (GÜ) mit Fristsetzung gebeten, eine Sanitärbemusterung durchzuführen. Der Bauherr nimmt die Sanitärbemusterung vor (Badewanne, Duschtasse, WC, Waschbecken, Armaturen) und erhält daraufhin vom Sanitär-Installateur ein Angebot über eine komplette Sanitärinstallation (Spülkästen, Eckventile, Leitungen, etc.). Auf anwaltlichen Rat unterschreibt der Bauherr das Angebot nicht, sondern lässt dem Sanitärinstallateur eine Klarstellung zukommen. In dieser erklärt der Bauherr, die Summe von X als Aufpreis für diejenigen Sanitär-Gegenstände zu bezahlen, welche abweichend von der Standard-Sanitärausstattung des GÜ ausgewählt wurden.
Nach wiederholter Arbeitseinstellung und unberechtigter Kündigung durch den GÜ kündigt der Bauherr in Begleitung seines Fachanwalts nun seinerseits dem GÜ aus wichtigem Grund.
Der Sanitärinstallateur will nun vom Bauherren Geld, weil der Installateur die Sanitärgegenstände beim Großhändler nur gegen 30% "Wiedereinlagerungsgebühren" zurückgeben kann.
Angenommen die Kündigung des Bauherren gegen den GÜ war aus einem wichtigen Grund: Muss der Bauherr dem Installateur die 30% des vereinbarten Aufpreises bezahlen, muss er gar nichts bezahlen oder muss er 30% aller Artikel bezahlen, die der Installateuer beim Großhändler bestellt hat?
Der Installateur schreibt dem Bauherren: Entweder Du übernimmst den Vertrag, den ich mit dem GÜ habe, innerhalb von 10 Tagen, oder Du bezahlst mir 30% der Materialkosten. Da der Installateur dem Bauherren den Vertrag mit dem GÜ aber nicht vorlegen will, ist es für den Bauherren unmöglich, eine Entscheidung zu treffen.
ich habe einen Frage zu der folgenden Konstellation:
Der Bauherr wird von seinem Vertragspartner (GÜ) mit Fristsetzung gebeten, eine Sanitärbemusterung durchzuführen. Der Bauherr nimmt die Sanitärbemusterung vor (Badewanne, Duschtasse, WC, Waschbecken, Armaturen) und erhält daraufhin vom Sanitär-Installateur ein Angebot über eine komplette Sanitärinstallation (Spülkästen, Eckventile, Leitungen, etc.). Auf anwaltlichen Rat unterschreibt der Bauherr das Angebot nicht, sondern lässt dem Sanitärinstallateur eine Klarstellung zukommen. In dieser erklärt der Bauherr, die Summe von X als Aufpreis für diejenigen Sanitär-Gegenstände zu bezahlen, welche abweichend von der Standard-Sanitärausstattung des GÜ ausgewählt wurden.
Nach wiederholter Arbeitseinstellung und unberechtigter Kündigung durch den GÜ kündigt der Bauherr in Begleitung seines Fachanwalts nun seinerseits dem GÜ aus wichtigem Grund.
Der Sanitärinstallateur will nun vom Bauherren Geld, weil der Installateur die Sanitärgegenstände beim Großhändler nur gegen 30% "Wiedereinlagerungsgebühren" zurückgeben kann.
Angenommen die Kündigung des Bauherren gegen den GÜ war aus einem wichtigen Grund: Muss der Bauherr dem Installateur die 30% des vereinbarten Aufpreises bezahlen, muss er gar nichts bezahlen oder muss er 30% aller Artikel bezahlen, die der Installateuer beim Großhändler bestellt hat?
Der Installateur schreibt dem Bauherren: Entweder Du übernimmst den Vertrag, den ich mit dem GÜ habe, innerhalb von 10 Tagen, oder Du bezahlst mir 30% der Materialkosten. Da der Installateur dem Bauherren den Vertrag mit dem GÜ aber nicht vorlegen will, ist es für den Bauherren unmöglich, eine Entscheidung zu treffen.
Abrechnung von Aufpreisen mit Handwerkern nach Kündigung
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