dimanche 11 octobre 2015

Rauchabzug in Treppenräumen - Gesetzgebung?

Hallo,

ich weiß jetzt auch nicht genau, ob ich in diesem Forum richtig bin. Wenn ich falsch bin, bitte ich um Entschuldigung und um Mitteilung bzw. bitte ich das Thema ins richtige Unterforum zu verschieben.


Nun zu meiner Frage, die mir irgendwie keiner richtig beantworten kann. Weder der Architekt von damals usw. und sofort. Jeder verweist auf eine andere Stelle. Am Schluß lande ich immer bei der Bayerischen Bauordnung. Aber ich weiß nicht, nach was ich mich richtig soll?


Ich schildere mal mein Problem wie folgt:

Ich habe ein Hotel/Appartementhaus übernommen, das 1995 erweitert worden ist. In diesem Anbau existiert ein Fluchttreppenhaus, das vom Keller bis zum Dachgeschoß knappe 14 Meter hoch ist. Am Dach des Treppenraums ist bei der Betondecke ein Loch (1,4 x 0,8 Meter) ausgelassen worden, in dem ein Rauchabzugsfenster (RWA-Anlage) eingebaut werden sollte. Sollte - deshalb, weil es nie eingebaut worden ist. Nun geht die Feuerbeschau durch den Ort und sie werden auch zu mir kommen, deshalb - auch wegen der Sicherheit meiner Gäste - möchte ich dieses RWA-Fenster einbauen lassen.
Nun habe ich mir schon mal ein Angebot machen lassen, laut Anbieter komme ich das auf eine lichte Fläche von 0,72 m².

Und jetzt kommt meine Frage, die mich schon "seit Wochen" beschäftigt: In der Bayerischen Bauordnung steht, dass diese Fläche mindestens 1 m² groß sein muss. Ich habe aber auch bei einem Ingeneurbüro für Brandschutz nachgefragt und die haben mir gesagt, die Fläche muss 5 % des Treppenraums betragen, mindestens jedoch 0,5 m².

Jetzt meine Frage an euch, war diese Vorgabe früher (als das Hotel 1995 erweitert wurde) anders als heute?
Wenn ich die Fläche meines Treppenraums messe, komme ich auf 11,7 m², davon 5 % = 0,59 m², das würde demnach dann reichen.

Aber, wer weiß, nach welcher Ordnung ich mich jetzt richten muss.

Wer kann mir weiterhelfen.

Vielen Dank und schöne Grüße

Fragender17


Rauchabzug in Treppenräumen - Gesetzgebung?

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