Hallo!
Ich habe eine Frage zur genauen Bestimmung eines Nicht-Vollgeschosses in Niedersachsen:
NBauO definiert so:
§ 2
Begriffe
(7)
2 Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte lichte Höhe über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.
Frage:
Wie bemisst sich hier die "lichte Höhe"?
Annahme: Schrägdach
a) OKFF bis Unterkante der Dachkonstruktion
oder
b) OKFF bis Außenkante Dachhaut?
In Bayern wird m. M. nach b) verwand.
Bay_vollgeschoss_dachgeschoss.jpg
Ich habe eine Frage zur genauen Bestimmung eines Nicht-Vollgeschosses in Niedersachsen:
NBauO definiert so:
§ 2
Begriffe
(7)
2 Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte lichte Höhe über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.
Frage:
Wie bemisst sich hier die "lichte Höhe"?
Annahme: Schrägdach
a) OKFF bis Unterkante der Dachkonstruktion
oder
b) OKFF bis Außenkante Dachhaut?
In Bayern wird m. M. nach b) verwand.
Bay_vollgeschoss_dachgeschoss.jpg
Geschossigkeit NBauO "lichte Höhe"
Aucun commentaire:
Enregistrer un commentaire