mercredi 28 octobre 2015

Geschossigkeit NBauO "lichte Höhe"

Hallo!

Ich habe eine Frage zur genauen Bestimmung eines Nicht-Vollgeschosses in Niedersachsen:

NBauO definiert so:

§ 2
Begriffe

(7)
2 Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte lichte Höhe über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.

Frage:
Wie bemisst sich hier die "lichte Höhe"?

Annahme: Schrägdach
a) OKFF bis Unterkante der Dachkonstruktion
oder
b) OKFF bis Außenkante Dachhaut?

In Bayern wird m. M. nach b) verwand.

Bay_vollgeschoss_dachgeschoss.jpg
Angehängte Grafiken
 


Geschossigkeit NBauO "lichte Höhe"

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