mardi 13 octobre 2015

Mängelanzeige nach Abnahme der Bauleistung

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage bzgl. Anzeige von Mängeln nach Abnahme der Bauleistung.

Zum Fall:

Wir haben einen GalaBauer mit der Errichtung einer Terrasse beauftragt. Die Arbeiten wurden erledigt und nach Ende der Arbeiten unterzeichnete ich ein Schreiben (wohl auch aus Unwissenheit), dass die Baumaßnahme abgeschlossen sei. Ich hatte bis zu diesem Zeitpunkt noch keine wirkliche Abnahme mit dem GalaBauer durchgeführt, ich hätte hier erwartet, dass man das gesamte Bauvorhaben noch einmal gemeinsam begutachtet. Einige Mängel hatten wir schon kommuniziert, die wurden, wenn auch widerwillig, behoben. Ein Abnahmeprotokoll wurde nicht erstellt. Mittlerweile habe ich die Schlussrechnung gezahlt.

Nun zur Frage. Ist in diesem Fall von einer Abnahme des Bauvorhabens auszugehen? Weiterhin haben wir im nachhinein, wieder aus Unwissenheit, da uns die entsprechend geltenden DIN Normen nocht bekannt waren, Mängel festgestellt, welche aus Missachtung der entsprechenden Normen resultieren oder welche úns bisher nicht auffielen. So ist der Fugenabstand an einigen Stellen außerhalb der vorgeschriebenen Normen von 3-5 mm. Diese sind an einigen Stellen nur 1mm bzw. an anderen Stellen 8mm breit. Auch ist das Fugenbild teilweise inhomogen (schräge Fugen), oder der Verlauf der Fuge ist nicht in Flucht.

Diese Mängel wurden kommuniziert, allerdings wurde darauf verwiesen, dass die Mängel durch Abnahme akzeptiert wurden und es sich daher um keinen Mangel handelt. Kann ich hier einen Mangel geltend machen?

VG Tino


Mängelanzeige nach Abnahme der Bauleistung

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