Hallo liebe Kollegen,
folgende Fragestellung bzw. erstmal die Fakten:
- Neubau einer Arztpraxis (Allgemeinmedizin) in einem Bestandsgebäude (vorher Bürofläche)
- Zugang ist barrierefrei, Aufzug vorhanden (und ausreichend groß), behindertengerechtes WC vorgesehen, ein Behandlungsraum hat eine Tür mit lichter Breite von 95cm, Empfang ist mit Rollstuhl gut erreichbar (alle Wege 1,50m)
- sämtliche Geräte, die zur Untersuchung notwendig sein könnten (Sono, etc.) können in das Behandlungszimmer gefahren werden (rollbar)
Das Baurechtsamt argumentiert, dass sämtliche Räume mit Rollstuhl befahrbar sein müssen. Grundlage dafür soll §39 LBO BW sein.
Hat einer von Euch Erfahrung damit?
Ich kann das so explizit nämlich nicht herauslesen:
§ 39
Barrierefreie Anlagen
.
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, die überwiegend von Menschen mit Behinderung oder alten Menschen genutzt werden, wie
1. Einrichtungen zur Frühförderung behinderter Kinder, Sonderschulen, Tages- und Begegnungsstätten, Einrichtungen zur Berufsbildung, Werkstätten, Wohnungen und Heime für Menschen mit Behinderung,
2. Altentagesstätten, Altenbegegnungsstätten, Altenwohnungen, Altenwohnheime, Altenheime und Altenpflegeheime,
sind so herzustellen, dass sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können (barrierefreie Anlagen).
Im nächsten Passus steht dann, dass es auch Praxen für Heilberufe betrifft. Soweit so gut. Aber: Ich kann aus dem Wort "zweckentsprechend" nicht ableiten, dass sämtliche Räume befahrbar sein müssen.....
Kann mir einer helfen? Bin ich zu blöd oder steht das da nicht so (und das Amt legt das etwas sehr "eng" aus).
Danke vorab!
folgende Fragestellung bzw. erstmal die Fakten:
- Neubau einer Arztpraxis (Allgemeinmedizin) in einem Bestandsgebäude (vorher Bürofläche)
- Zugang ist barrierefrei, Aufzug vorhanden (und ausreichend groß), behindertengerechtes WC vorgesehen, ein Behandlungsraum hat eine Tür mit lichter Breite von 95cm, Empfang ist mit Rollstuhl gut erreichbar (alle Wege 1,50m)
- sämtliche Geräte, die zur Untersuchung notwendig sein könnten (Sono, etc.) können in das Behandlungszimmer gefahren werden (rollbar)
Das Baurechtsamt argumentiert, dass sämtliche Räume mit Rollstuhl befahrbar sein müssen. Grundlage dafür soll §39 LBO BW sein.
Hat einer von Euch Erfahrung damit?
Ich kann das so explizit nämlich nicht herauslesen:
§ 39
Barrierefreie Anlagen
.
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, die überwiegend von Menschen mit Behinderung oder alten Menschen genutzt werden, wie
1. Einrichtungen zur Frühförderung behinderter Kinder, Sonderschulen, Tages- und Begegnungsstätten, Einrichtungen zur Berufsbildung, Werkstätten, Wohnungen und Heime für Menschen mit Behinderung,
2. Altentagesstätten, Altenbegegnungsstätten, Altenwohnungen, Altenwohnheime, Altenheime und Altenpflegeheime,
sind so herzustellen, dass sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können (barrierefreie Anlagen).
Im nächsten Passus steht dann, dass es auch Praxen für Heilberufe betrifft. Soweit so gut. Aber: Ich kann aus dem Wort "zweckentsprechend" nicht ableiten, dass sämtliche Räume befahrbar sein müssen.....
Kann mir einer helfen? Bin ich zu blöd oder steht das da nicht so (und das Amt legt das etwas sehr "eng" aus).
Danke vorab!
Arztpraxis - "komplett barrierefrei": ein Muss?
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