Ich habe für eine Baugenehmigung nach B-Plan gemäß BauNV 1968 genau 4 m² GFZ zuviel :cry
Daher brauche ich mal Eure Hilfe bei der Auslegung des Textes:
Der letzte Teilsatz ist für mich auf 2 Arten zu lesen
Die Flächen von Aufenthaktsräumen in anderen Geschossen = lichte Maße der Räume zwischen den Wänden -> eindeutig
einschl. der zu ihnen gehörenden Treppenräume = lichte Maße der Räume zwischen den Wänden -> eindeutig
und einschl. ihrer Umfassungswände sind mitzurechnen -> für mich zweideutig
Unstreitig sind die Flächen der Wände der Aufenthaltsräume mitzurechnen
Aber umfasst das auch die Fläche der Treppenhauswände????
Ich lese es so, dass durch das und ... ihrer sich nur auf die Aufenthaltsraumwände bezieht, die Treppenhauswände aber ausklammert.
Hätte es auch die Treppenhauswände beinhalten sollen, hätte dort meiner Meinung nach stehen müssen:
...und einschl. aller zugehörigen Umfassungswände...
Aber - sehe ich das richtig???
Daher brauche ich mal Eure Hilfe bei der Auslegung des Textes:
Zitat:
Zitat von § 20
Der letzte Teilsatz ist für mich auf 2 Arten zu lesen
Die Flächen von Aufenthaktsräumen in anderen Geschossen = lichte Maße der Räume zwischen den Wänden -> eindeutig
einschl. der zu ihnen gehörenden Treppenräume = lichte Maße der Räume zwischen den Wänden -> eindeutig
und einschl. ihrer Umfassungswände sind mitzurechnen -> für mich zweideutig
Unstreitig sind die Flächen der Wände der Aufenthaltsräume mitzurechnen
Aber umfasst das auch die Fläche der Treppenhauswände????
Ich lese es so, dass durch das und ... ihrer sich nur auf die Aufenthaltsraumwände bezieht, die Treppenhauswände aber ausklammert.
Hätte es auch die Treppenhauswände beinhalten sollen, hätte dort meiner Meinung nach stehen müssen:
...und einschl. aller zugehörigen Umfassungswände...
Aber - sehe ich das richtig???
Auslegungsfrage BauNVo 1968
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