mardi 23 septembre 2014

Auslegungsfrage BauNVo 1968

Ich habe für eine Baugenehmigung nach B-Plan gemäß BauNV 1968 genau 4 m² GFZ zuviel :cry

Daher brauche ich mal Eure Hilfe bei der Auslegung des Textes:




Zitat:




Zitat von § 20

(2) Die Geschoßfläche ist nach den Aussenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschoßen zu ermitteln.

Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschl. der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschl. ihrer Umfassungswände sind mitzurechnen




Der letzte Teilsatz ist für mich auf 2 Arten zu lesen

Die Flächen von Aufenthaktsräumen in anderen Geschossen = lichte Maße der Räume zwischen den Wänden -> eindeutig

einschl. der zu ihnen gehörenden Treppenräume = lichte Maße der Räume zwischen den Wänden -> eindeutig

und einschl. ihrer Umfassungswände sind mitzurechnen -> für mich zweideutig

Unstreitig sind die Flächen der Wände der Aufenthaltsräume mitzurechnen

Aber umfasst das auch die Fläche der Treppenhauswände????



Ich lese es so, dass durch das und ... ihrer sich nur auf die Aufenthaltsraumwände bezieht, die Treppenhauswände aber ausklammert.

Hätte es auch die Treppenhauswände beinhalten sollen, hätte dort meiner Meinung nach stehen müssen:

...und einschl. aller zugehörigen Umfassungswände...



Aber - sehe ich das richtig???





Auslegungsfrage BauNVo 1968

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