Der BGH hat gerade erst am 2. Juni 2017 entschieden (Az.: V ZR 196/16), dass ein Grundstückseigentümer nicht (im konkreten Fall am Beispiel des § 16a Abs. 1 NachbG Bln) eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand dulden muss, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllt. Somit gilt einmal mehr: Ausreichend Platz für die Wärmedämmung sollte beim Bau an der Grundstücksgrenze zwingend einkalkuliert werden!
Bau an Grundstücksgrenze: Ausreichend Platz für Wärmedämmung einkalkulieren!
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