vendredi 1 mai 2015

Maisonettewohnung - Zwischenboden / offene Galerie - Grundbuch - Teilungserklärung

Hallo zusammen,

wir planen derzeit den Kauf einer Maisonettewohnung (eigentlich oberste Etage mit z.T. einer Deckenhöhe von über 4 Metern - die Wohnung enthält jedoch eine Treppe, die zu einer offenen Galerie hochführt, die ebenfalls eine Deckenhöhe von über 2 Metern hat) und sind jedoch bei der Wohnflächenberechnung bzw. der Teilungserklärung etwas verwundert, dass der gesamte obere Teil der Wohnung nicht aufgeführt ist. :wow

Der gesamte untere Teil der Maisonettewohnung ist in der Teilungserklärung sowie Wohnflächenberechnung aufgeführt. Leider finden wir jedoch den gesamten oberen Teil der Maisonettewohnung in den Unterlagen nicht. Wir haben den Verkäufer darauf angesprochen und erklärte uns, dass das daran liegt, dass der gesamte obere Teil als Stauraum deklariert ist und deshalb auch nicht in die gesamte Nebenkostenberechnung sowie Steuerberechnung eingeht, was ja für uns recht vorteilhaft sein sollte. Dennoch fragen wir uns, ob das rechtlich möglich ist? Es handelt sich eigentlich um eine offene Etage in einer Etage durch den Zwischenboden, der jedoch bereits seit Wohnungbau (2008) in der Wohnung enthalten ist. Damit ist eigentlich auch ausgeschlossen, dass der Verkäufer die Zwischendecke selbst eingezogen hat bzw. nachträglich die Etage ausgebaut hat. Die obere Etage enthält außerdem drei Dachfenster.

Da wir hier natürlich keine Rechtsberatung erwarten können, wären wir einfach über Erfahrungen dankbar, ob man derartige Konstellationen kennt bzw. in der Praxis die Regel sind. Ebenfalls wären wir ebenfalls für Referenzen zu Rechtsquellen dankbar, sodass wir diese selbst nachlesen könnten

Viele Grüße und vielen Dank im Vorfeld für die Antworten

Daniel


Maisonettewohnung - Zwischenboden / offene Galerie - Grundbuch - Teilungserklärung

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