Hallo zusammen,
ich stehe kurz vor dem Kauf eines Baugrundstücks (ohne Bauträger), für welches kein Bebauungsplan vorliegt. Im Flächennutzungsplan ist es aber Teil einer "Wohnbaufläche".
Es gibt einen positiven Bauvorbescheid an den Verkäufer. Dieser hat ein Grundstück in vier ungefähr gleichgoße Flurstücke geteilt und dann für vier identische, etwas lieblos entworfene EFH eine Voranfrage gestellt. Eines dieser Grundstücke würde ich nun gern erwerben. Im ergangenen Vorbescheid sind einige Gestaltungsmerkmale der Gebäude als "verbindlich" angegeben. Damit kann ich als "Leitplanken" gut leben. Bisher hatte ich vor, einen Architekten mit einer eigenen Voranfrage zu beauftragen, die dann unserem Wunschhaus unter Berücksichtigung dieser Vorgaben entsprochen hätte.
Allerdings steht in dem Vorbescheid über der Liste der Gestaltungsaspekte noch folgender Satz: "Der aufgezeigte Haustyp ist in der einheitlichen 4er-Formation ist in jeglicher Hinsicht städtebaulich verbindlich bezüglich ..."
Der Verkäufer hat mich sinngemäß darauf hingewiesen, dass sich daher an der Kubatur nichts ändern dürfe und die Käufer also nur noch das Häuschen etwas auf ihrem Grundstück hin und herschieben können.
Wenn aber im Rahmen eines Vorbescheids festgelegt wird, dass benachbarte Grundstücke (mit später unterschiedlichen Eigentümern) mit einem "einheitlich" Haustyp bebaut werden müssen, dann wäre das doch so eine Art superrestriktiver Bebauungsplan durch die Hintertür. Kommt mir sehr komisch vor. Und natürlich würde es das Grundstück völlig unattraktiv machen. Da in der Umgebung kein Haus dem anderen gleicht, sehe ich auch gar keinen "städtebaulichen" Anknüpfungspunkt für so eine Vorgabe.
Ist es üblich, bei der Beantwortung einer Voranfrage derart restriktive Vorgaben zu machen? Hätte das Bauamt auf die Voranfrage eines einzelnen Eigentümers geantwortet "Ja, kannste machen. Musst aber sicherstellen, dass deine Nachbarn auch haargenau so bauen."?
Was meinen die Experten dazu?
Herzlichen Dank!
ich stehe kurz vor dem Kauf eines Baugrundstücks (ohne Bauträger), für welches kein Bebauungsplan vorliegt. Im Flächennutzungsplan ist es aber Teil einer "Wohnbaufläche".
Es gibt einen positiven Bauvorbescheid an den Verkäufer. Dieser hat ein Grundstück in vier ungefähr gleichgoße Flurstücke geteilt und dann für vier identische, etwas lieblos entworfene EFH eine Voranfrage gestellt. Eines dieser Grundstücke würde ich nun gern erwerben. Im ergangenen Vorbescheid sind einige Gestaltungsmerkmale der Gebäude als "verbindlich" angegeben. Damit kann ich als "Leitplanken" gut leben. Bisher hatte ich vor, einen Architekten mit einer eigenen Voranfrage zu beauftragen, die dann unserem Wunschhaus unter Berücksichtigung dieser Vorgaben entsprochen hätte.
Allerdings steht in dem Vorbescheid über der Liste der Gestaltungsaspekte noch folgender Satz: "Der aufgezeigte Haustyp ist in der einheitlichen 4er-Formation ist in jeglicher Hinsicht städtebaulich verbindlich bezüglich ..."
Der Verkäufer hat mich sinngemäß darauf hingewiesen, dass sich daher an der Kubatur nichts ändern dürfe und die Käufer also nur noch das Häuschen etwas auf ihrem Grundstück hin und herschieben können.
Wenn aber im Rahmen eines Vorbescheids festgelegt wird, dass benachbarte Grundstücke (mit später unterschiedlichen Eigentümern) mit einem "einheitlich" Haustyp bebaut werden müssen, dann wäre das doch so eine Art superrestriktiver Bebauungsplan durch die Hintertür. Kommt mir sehr komisch vor. Und natürlich würde es das Grundstück völlig unattraktiv machen. Da in der Umgebung kein Haus dem anderen gleicht, sehe ich auch gar keinen "städtebaulichen" Anknüpfungspunkt für so eine Vorgabe.
Ist es üblich, bei der Beantwortung einer Voranfrage derart restriktive Vorgaben zu machen? Hätte das Bauamt auf die Voranfrage eines einzelnen Eigentümers geantwortet "Ja, kannste machen. Musst aber sicherstellen, dass deine Nachbarn auch haargenau so bauen."?
Was meinen die Experten dazu?
Herzlichen Dank!
Außenbereich, aber Wohnbaufläche laut Flächennutzungsplan
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