dimanche 25 janvier 2015

CE Kennzeichnung oder allgemeinen bauaufsichtliche Zulassung

Hallo,



ich bin neu in diesem Forum und möchte mit einer Frage zu der EU Verordnung (EU) Nr. 305/2011 starten.

Am 01. Juli 2013 ist die Übergangsfrist der Bauproduktenverordnung geendet, und somit nun auch in Deutschland rechtskräftig.

Darin heißt es in Art. 8 Abs. 4:

„Ein Mitgliedstaat darf in seinem Hoheitsgebiet oder in seinem Zuständigkeitsbereich die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung von Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung tragen, weder untersagen noch behindern, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen für diese Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechen.“



Bedeutet das, dass ich zum Beispiel einen Ziegelkamin aus dem EU-Ausland, der zwar keine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungsnummer des DIBt hat, aber mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist, ohne Bedenken in Deutschland verbauen kann, oder kann ein Schornsteinfeger die Nutzung eines solchen Schornsteins untersagen?



Vorab vielen Dank für Eure Antworten!





CE Kennzeichnung oder allgemeinen bauaufsichtliche Zulassung

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