Hallo,
folgender Fall:
Ein privater Bauherr möchte ein EFH schlüsselfertig bauen lassen. Er fragt zunächst Fa. A an. Diese fertigt dann Pläne an (Entwürfe mit Grundrissen und Außenansicht, nur Außenmaße und Brutto-Grundflächen). Diese werden dann im Absprache mit dem Bauherr nach dessen Wünschen angepasst. Alle Leistungen werden durch Fa. A kostenlos erbracht und es wird nichts unterschrieben.
Auf den Plänen steht, dass die Pläne unter das Urheberrecht fallen und das Nachbauen nicht zulässig ist. Sowie, dass die Pläne nicht vervielfältigt und weitergegeben werden dürfen.
Es handelt sich um ein "normales" EFH mit Zeltdach, Keller und integrierter Garage im Wert von ca. 400.000 EUR. Keine Erker, keine Dachvorsprünge oder sonstige Besonderheiten, auch nicht im Innenraum.
Der Bauherr gibt die Pläne an Fa. B weiter, die ihm das Haus zu besseren Konditionen anbietet als Fa. A.
Der Bauherr beauftragt dann Fa. B. Diese erstellt dann genehmigungsfähige Pläne, die auf dem Entwurf von Fa. A basieren (geringfügige Anpassungen, z. B. Türen um ein paar cm versetzt) und das Haus wird durch Fa. B realisiert.
Fa. A stellt fest, dass das Haus nach ihrem Entwurf realisert wurde.
Hat Fa. A Anspruch auf Schadensersatz?
Falls ja, mit welcher Höhe des Schadensersatzes ist zu rechnen?
Der Bauherr hat sich durch Weitergabe der Pläne an Fa. B strafbar gemacht. Mit welcher Strafe wäre hier zu rechnen?
Grüße
folgender Fall:
Ein privater Bauherr möchte ein EFH schlüsselfertig bauen lassen. Er fragt zunächst Fa. A an. Diese fertigt dann Pläne an (Entwürfe mit Grundrissen und Außenansicht, nur Außenmaße und Brutto-Grundflächen). Diese werden dann im Absprache mit dem Bauherr nach dessen Wünschen angepasst. Alle Leistungen werden durch Fa. A kostenlos erbracht und es wird nichts unterschrieben.
Auf den Plänen steht, dass die Pläne unter das Urheberrecht fallen und das Nachbauen nicht zulässig ist. Sowie, dass die Pläne nicht vervielfältigt und weitergegeben werden dürfen.
Es handelt sich um ein "normales" EFH mit Zeltdach, Keller und integrierter Garage im Wert von ca. 400.000 EUR. Keine Erker, keine Dachvorsprünge oder sonstige Besonderheiten, auch nicht im Innenraum.
Der Bauherr gibt die Pläne an Fa. B weiter, die ihm das Haus zu besseren Konditionen anbietet als Fa. A.
Der Bauherr beauftragt dann Fa. B. Diese erstellt dann genehmigungsfähige Pläne, die auf dem Entwurf von Fa. A basieren (geringfügige Anpassungen, z. B. Türen um ein paar cm versetzt) und das Haus wird durch Fa. B realisiert.
Fa. A stellt fest, dass das Haus nach ihrem Entwurf realisert wurde.
Hat Fa. A Anspruch auf Schadensersatz?
Falls ja, mit welcher Höhe des Schadensersatzes ist zu rechnen?
Der Bauherr hat sich durch Weitergabe der Pläne an Fa. B strafbar gemacht. Mit welcher Strafe wäre hier zu rechnen?
Grüße
EFH: Entwurf durch Fa. A, Weitergabe + Auftrag an Fa. B, Schadensersatz?
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