Folgender angenommener Fall:
Neubau Bungalow
Bauherrin techn. nicht sehr versiert.
Nach der Abnahme wird er von einem Nachbarn (Maurer)
darauf angesprochen, dass die Verblender nicht richtig
vermauert wurden. Die Bauherrin stellt im Nachgang fest:
1.
Fugen liegen bei einem verwendeten Klinker NF als Stoßfuge bei bis 20mm und Lagerfuge bis 30mm. DIN 1053 besagt 10 mm bzw. 12 mm.
2.
Durch Abspritzen der Fassade per Schlauch direkt nach dem Verfugen sind die Fugen grau statt ursprünglich schwarz.
3.
Auf Grund der nassen Witterung konnte auch erst nach der Abnahme festgestellt werden, dass die Glasur der Klinker großflächig durch Absäuern beschädigt wurde. Klinker sind fleckig. DIN 18330 untersagt ebenso wie die Verarbeitungsrichtlinien des Klinkerherstellers den Einsatz von Säure oder säurehaltigen Mitteln.
4.
Das Überbindemaß unterschreitet die Anforderungen nach DIN 1053 um bis zu 10 mm
5.
Klinker wurden in einem erheblichen Maß schief gemauert und der wilde Verband mit wildem Mauern verwechselt.
Die Bauherrin hat die Mängel sofort schriftlich und detailliert dem Bauunternehmer mit
Fristsetzung angezeigt. Dieser weist alle Mängel, da erst nach Abnahme angezeigt, von
sich.
Bauvertrag ohne Angabe ob BGB oder VOB jedoch mit Hinweis auf anerkannte Regeln
der Technik
Frage:
Sind die Mängel gerechtfertigt?
Besteht auch Anspruch trotz Abnahme?
Wie soll gegebenenfalls die Bauherrin weiter vorgehen?
Danke für das Lesen und qualifizierte Kommentare
Neubau Bungalow
Bauherrin techn. nicht sehr versiert.
Nach der Abnahme wird er von einem Nachbarn (Maurer)
darauf angesprochen, dass die Verblender nicht richtig
vermauert wurden. Die Bauherrin stellt im Nachgang fest:
1.
Fugen liegen bei einem verwendeten Klinker NF als Stoßfuge bei bis 20mm und Lagerfuge bis 30mm. DIN 1053 besagt 10 mm bzw. 12 mm.
2.
Durch Abspritzen der Fassade per Schlauch direkt nach dem Verfugen sind die Fugen grau statt ursprünglich schwarz.
3.
Auf Grund der nassen Witterung konnte auch erst nach der Abnahme festgestellt werden, dass die Glasur der Klinker großflächig durch Absäuern beschädigt wurde. Klinker sind fleckig. DIN 18330 untersagt ebenso wie die Verarbeitungsrichtlinien des Klinkerherstellers den Einsatz von Säure oder säurehaltigen Mitteln.
4.
Das Überbindemaß unterschreitet die Anforderungen nach DIN 1053 um bis zu 10 mm
5.
Klinker wurden in einem erheblichen Maß schief gemauert und der wilde Verband mit wildem Mauern verwechselt.
Die Bauherrin hat die Mängel sofort schriftlich und detailliert dem Bauunternehmer mit
Fristsetzung angezeigt. Dieser weist alle Mängel, da erst nach Abnahme angezeigt, von
sich.
Bauvertrag ohne Angabe ob BGB oder VOB jedoch mit Hinweis auf anerkannte Regeln
der Technik
Frage:
Sind die Mängel gerechtfertigt?
Besteht auch Anspruch trotz Abnahme?
Wie soll gegebenenfalls die Bauherrin weiter vorgehen?
Danke für das Lesen und qualifizierte Kommentare
Dringend Hilfe zu Baumängel nach Abnahme angezeigt
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